Das Thema “Internetimpressum” hat schon massiv für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gesorgt. So auch in einer mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren gestern.
Nachdem unsere Kanzlei rechtzeitig eine Schutzschrift hinterlegt hatte, konnten entscheidende Teile der einstweiligen Verfügung verhindert werden. In der Verhandlung gab das Gericht aber auch zu erkennen, dass es die Angabe einer Behörde aus “Aufsichtsbehörde” dann irreführend sei, wenn sie nur die allgemeine Gewerbeaufsicht ausübt und es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe oder eine reglementierte Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG) handelt. Eine nicht unproblematische Auffassung, wie wir finden, schließlich stellt das TMG nur Mindestanforderungen. Im Ergebnis kam es aber zu keiner Entscheidung gegen unseren Mandanten.
Streitwert 5.000,00 EUR für drei Abmahnungen
Interessant auch die Streitwertfestsetzung. Unser Mandant, ein gewichtiger Mitbewerber mit Marktführerschaft, wurde durch einen deutlich kleineren Mitbewerber wegen dreier, kleiner Angaben im Impressum auf Unterlassen in Anspruch genommen. Das Landgericht Gießen hielt einen Streitwert von 5.000,00 EUR für alle drei Fälle zusammen für angemessen. Die allgemeine Zivilkammer gab zu erkennen, dass sie sich der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2007 – I-20 U 107/07, vgl. den Blog-Eintrag von Prof. Dr. Hoeren) anschließen und mit den Einheitsstreitwerten von 20.000,00 EUR Schluss machen werden. Das entsetzte die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite sichtlich.
